Ab heute (20.04.2020) gelten erste Lockerungen der Geschäftsschließung in Baden-Württemberg:

Alle Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m² dürfen wieder öffnen; Kfz-Handel, Fahrradhandel und Buchhandel unabhängig von der Verkaufsfläche. Erlaubt ist ab sofort auch wieder der Außer-Haus-Verkauf von Cafés und Eisdielen sowie das Betreiben mobiler Verkaufsstände für Lebensmittel (Eis, Pommes usw.; ohne Tische und Sitzgelegenheiten). Auch Wein- und Spirituosenhandlungen (ohne Verkostung) dürfen wieder öffnen.

Für den Dienstleistungsbereich wurde – ergänzend zu den bisher geltenden Regelungen – eine einzige Ausnahmeregelung getroffen: Friseure dürfen ab 4. Mai 2020 unter Einhaltung strenger Auflagen wieder öffnen. Da uns in den letzten Tagen zahlreiche Anfragen von ähnlichen pflegeorientierten Dienstleistungsbetrieben erreichen, folgende Klarstellung: Kosmetikstudios, Nagelstudios, kosmetische Fußpflege und ähnliche Einrichtungen müssen weiter geschlossen bleiben. Gleiches gilt vorerst für die Gastronomie.

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